Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung Kreisfischereiverein Bad Aibling e.V. geändert am 26.02.2023

§ 1 Der Verein

§ 1a) Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein Bad Aibling e.V.“, er ist im Amtsgericht

Traunstein im Vereinsregister Nr. 40973 eingetragen.

§ 1b) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Aibling.

§ 1c) Der Gerichtsstand ist Rosenheim.

§ 1d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1e) Der Kreisfischereiverein Bad Aibling e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 1f) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er

ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Angelfischern. Mittel des Vereins dürften nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 1g) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 2 Vereinszweck

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:

• Förderung der waidgerechten Angelfischerei und Hebung seines Ansehens

• Erhalt der heimischen Fischarten

• Erhalt der standorttypischen Pflanzen im und am Gewässer

• Erhalt und Verbesserung der allgemeinen biologischen Vielfalt vor Ort

• Die Förderung des Umweltbewusstseins im Verein und in der Öffentlichkeit

• Schutz und Reinhaltung der Gewässer und ihrer Ufer zum Wohle der gesamten Bevölkerung

• Heranführung von Kindern und Jugendlichen an Naturschutz und Fischerei

§ 2b Die Interessen des Vereins können durch die Mitgliedschaft in anderen Organisationen gestützt

werden. Der Vorstand beschließt dazu mit sofortiger Wirkung und läßt den Beschluß auf der

folgenden Mitgliederversammlung bestätigen. Ergibt sich dafür keine Mehrheit, ist der betreffende

Beitritt zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3a) Als Vereinsmitglied kann aufgenommen werden, wer im Besitz eines in Bayern gültigen

Fischereischeins ist und die Fischerei waidgerecht und umweltschonend ausübt. Das

Aufnahmeersuchen hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht kein Anspruch auf Begründung.

§ 3b) Mitglieder oder Personen, die sich ganz besonders um den Verein, die Angelfischerei oder das

Fischereiwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge

hierzu sind an die Vorstandschaft zu richten, die bei einer Billigung mit einer zwei Drittel Mehrheit

ihren Beschluss in der Generalversammlung zur Abstimmung vorlegt. Werden mehr als die Hälfte

der abgegebenen Stimmen für den diesen Vorschlag gezählt, ist die Ehrenmitgliedschaft

ausgesprochen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit, es erhält einen

Jahresfischereischein (staatlicher Fischereischein vorausgesetzt) für die Vereinsgewässer

unentgeltlich.

§ 3c) Der Verein stellt sich die Aufgabe, Jugendliche mit einem Jugendfischerschein zwischen 10

und 18 Lebensjahren als eigene Gruppe im Verein zu führen und sie zu waidgerechten und

umweltbewussten Angelfischern zu erziehen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann die/der

Jugendliche, nach Befürwortung des Jugendleiters in den Verein aufgenommen werden.

§ 3d) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder

Ausschluß aus dem Verein.

§ 3e) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Letzter Kündigungstag ist der 30. September des

laufenden Jahres (Poststempel). Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben zu erfolgen.

§ 3f) Bei Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres hat die Kündigung durch die/den

Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

§ 3g) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 4 Aufnahmegebühr, Beitrag

§ 4a) Aufnahmegebühr, Beiträge und Kartengebühr sind für den Verein spesenfrei zu entrichten.

§ 4b) Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein die von der Vorstandschaft festgelegte

Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 4c) Von den Mitgliedern werden Beiträge gefordert:

Vereinsbeitrag:

• Er wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und ist von der Generalversammlung mit

einfacher Mehrheit zu beschließen. Er ist zum 1. Januar des laufenden Jahres fällig

• Den Einzugstermin für den Vereinsbeitrag legt der Vorstand per Beschluß fest.

• Der Kartenbeitrag wird mit dem Erwerb der Karte fällig. Die Zusammensetzung und Höhe

aller übrigen Gebühren (z.B. Erlaubnisscheine, Bußgeld, usw.) werden von der

Vorstandschaft festgelegt

§ 4d) Vor der Aufnahme in die Jugendgruppe ist eine von der Vorstandschaft festgelegte

Aufnahmegebühr zu entrichten. Es ist ein Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der

Vorstandschaft festgelegt wird, und der die Jahresfischereierlaubnis beinhaltet. Auf Antrag wird ein

verringerter Vereinsbeitrag ohne Jahresfischereierlaubnis gewährt. Dieser wird von der

Vorstandschaft festgesetzt.

§ 5 Umlagen, Leistungen

§ 5a) Umlagen: (z.B. für einen Gewässerkauf, Bau einer Fischerhütte, usw.) Modelle dazu sind von

der Vorstandschaft auszuarbeiten und werden in einer Generalversammlung in ihrer Höhe und

Zahlungsweise beschlossen.

§ 5b) Leistungen (z.B. Arbeitsdienst) werden von der Generalversammlung bei Bedarf nach Art und

Umfang festgelegt.

§ 5c) Befreit von dem Arbeitsdienst sind: Mitglieder über 65 Lebensjahre, sowie Mitglieder mit

einem Behindertenausweis ab 50%.

§ 6 Erlaubnisscheine

§ 6a) Jahreskarten und Erlaubnisscheine sind Eigentum des Vereins und entsprechend Fristaufdruck

zurückzugeben.

§ 6b) Jahreskarten und Erlaubnisscheine werden in ihrem Preis und ihren Bedingungen von der

Vorstandschaft festgelegt.

§ 6c) Ist die Nachfrage bei den Jahreskarten größer als die genehmigte Anzahl, wird eine Warteliste

geführt.

§ 7 Vereinsstrafen

§ 7a) Geldbußen:

Näheres regelt ein Bußgeldkatalog, dessen Inhalt von der Vorstandschaft festgelegt und laufend

angepasst wird.

§ 7b) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn:

• es ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass

es solche begangen hat

• es den Bestrebungen des Vereins grobfahrlässig zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten

im Verein Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt

• es sich Fischfrevel oder sonstige unerlaubte Handlungen am Wasser strafbar macht oder

andere zu so einer Tat anstiftet

• es trotz Mahnung länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Verzug bleibt oder

eine Stundungsfrist überzieht

• es gegen das geltende Fischereigesetz verstößt

• es wiederholt gravierende Regelverstöße begeht

• es sich an Investitionen (z.B. Gewässerkauf), die von der Generalversammlung beschlossen

wurden, nicht im vollen Umfang beteiligt

§ 7c) Das Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss mit eingeschriebenem Brief

mindestens 3 Tage vorher vor die Vorstandschaft geladen werden. In diesem Brief ist ihm

mitzuteilen, welche Gründe gegen ihn vorliegen. In der Vorstandssitzung muss ihm ausreichend

Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des

Vereinsvorstandes durch Beschluss der Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit. Gegen diesen

Beschluss kann keine Berufung zur Generalversammlung eingelegt werden. Der Ausschluss-

Beschluss gilt als zugestellt am zweiten Tage nach Absendung des den Beschluss enthaltenden

eingeschriebenen Briefes an das auszuschließende Mitglied.

§ 7d) Klagt ein Mitglied gegen seinen Ausschluß vor Gericht, ruht seine Fischereierlaubnis in den

Vereinsgewässern bis zum rechtskräftigen Gerichtsbeschluß.

§ 8 Die Organe des Vereins

§ 8a) Die Generalversammlung:

Diese findet alljährlich mindestens einmal statt. Zu dieser ist vom 1. Vorstand mindestens 14 Tage

vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Diese erfolgt entweder schriftlich per Brief oder

elektronisch per E-Mail an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Mitgliedsadresse. In dieser

Versammlung hat der 1. Vorstand persönlich oder der 2. Vorstand persönlich den Jahresbericht über

das verflossene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss hieran erstatten der Schatzmeister und der

Gewässerwart ihren Bericht sowie die Revisoren ihren Prüfungsbericht. Die Generalversammlung

beschließt über Entlastung der Vorstandschaft.

§ 8b) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zum Beginn der

Versammlung bekannt zu geben.

§ 8c) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Beschluß des Vorstands von diesem

einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die

Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für die Einberufung gelten die

Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8d) Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem 1. und 2. Schatzmeister, dem 1. und

2.Schriftführer, dem 1. Gewässerwart und dem 2. Gewässerwart, dem 1. und 2. Jugendleiter, dem 1.

und 2. Gerätewart sowie 3 Beisitzern.

Der Vorstand besteht nach §26 BGB aus 1. und 2. Vorstand, wobei beide

alleinvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorstand nur bei

Verhinderung des 1. Vorstandes vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand beruft die

Generalversammlung und die Vorstandssitzungen ein. Er führt den Vorsitz und überwacht die

laufenden Vereinsgeschäfte. Außerordentliche Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über Euro 1.500€

sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

Der 1. Schatzmeister ist für die Abwicklung der gesamten Kassengeschäfte des Vereins

verantwortlich. Er hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu

erstellen.

Der Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen und Versammlungen. Er erledigt den

Schriftverkehr des Vereins nach Weisung des Vorstandes. Das Protokoll ist jeweils in der nächsten

Sitzung des Vorstands per Beschluß zu genehmigen.

Die Gewässerwarte führen die Aufsicht über die Vereinsgewässer. Sie sorgen für die fachgerechte

Bewirtschaftung und Pflege der Gewässer.

Die Jugendleiter sind für die Betreuung der Jugendgruppe verantwortlich.

Den Gerätewarten unterliegen die Pflege, Wartung und Bereitstellung von Maschinen und Geräten.

Über den fachlichen Einsatz der Beisitzer berät und beschließt die Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder in der Sitzung anwesend

sind.

Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind, soweit sie nicht von der Generalversammlung genehmigt

werden müssen, für alle Vereinsmitglieder und Mitglieder der Jugendgruppe bindend.

§ 8e) Aufwandsentschädigung:

Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der

Ehrenamtspauschale erhalten. Darüber hinaus können Aufwendungen, welche durch Belege

nachgewiesen werden, weiterhin erstattet werden.

§ 9 Wahlen

§ 9a) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte Fischerinnen und Fischer zu Vorständen und

Revisoren. Ebenso bestimmt die Generalversammlung drei anwesende Personen (ein Vorsitzender,

zwei Beisitzer) zum Wahlvorstand.

§ 9b) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl

ist geheim. Sie erfolgt unter Abgabe von Stimmzetteln. Gibt es für einen Wahlgang nur einen

Kandidaten, kann davon abweichend per Handzeichen gewählt werden, wenn die Mehrheit der

Anwesenden dem zustimmt. Jedes Vorstandsmitglied ist gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer die

meisten Stimmen auf seine Person vereinen kann. Für die Beisitzer gilt Blockwahl. In den Vorstand

direkt gewählt sind die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen. Scheidet ein Mitglied der

Vorstandschaft innerhalb der Wahlperiode aus, muss bei der nächsten Generalversammlung eine

Ergänzungswahl stattfinden. Bei Ausscheiden eines gewählten Beisitzers rückt der Bewerber mit

der nächst höheren Stimmenzahl nach.

Wählbar ist jedes über 21 Jahre altes Vereinsmitglied, das dem Verein mindestens 1 Jahr als

Mitglied angehört. Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat ein Protokoll über die Wahl zu

führen. Dieses Protokoll ist dem Protokoll der Generalversammlung beizugeben.

§ 9c) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte alle 4 Jahre zwei Revisoren, die in den

laufenden Geschäftsjahren die Kassengeschäfte zu prüfen und in der folgenden

Generalversammlung einen Prüfbericht zu erstatten haben. Die Revisoren können durch Zuruf

gewählt werden; wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gilt als gewählt. Ist ein Revisor am

Prüfungstermin verhindert, kann ein Ehrenmitglied ersatzweise seine Aufgabe übernehmen.

§ 10 Satzungsänderung

Die Satzungsänderung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung erfolgen.

Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder

erforderlich. Dabei entscheiden die abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. Bei Auflösung des

Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen zunächst dem Markt

Bruckmühl zugewiesen und für zwei Jahre zu den jeweiligen Sparzinskonditionen der Bank

deponiert. Sollte sich nach Auflösung des Vereins ein neuer Verein im Gebiet des Altlandkreises

Bad Aibling- Landkreis Rosenheim – (ausgenommen die Gebiete, die auf Grund der

Landkreisreform einem anderen Landkreis zugeordnet wurden) gründen, der als gemeinnützig

anerkannt ist und die gleichen Ziele wie der bisherige hat, wird das Vermögen diesem Verein als

Anfangskapital zur Verfügung gestellt. Ist dies nicht der Fall, wird das gesamte Vereinsvermögen

an Geld, Geräten und Grundstücken nach einem Jahr dem als gemeinnützig anerkannten

Fischereiverein im Landkreis Rosenheim überwiesen, der die ehemaligen Mitglieder des

Kreisfischereivereins Bad Aibling e.V.ohne Aufnahmegebühr als Mitglieder übernimmt.

(Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 26.02.2023 in Mietraching mit einer

Mehrheit von mehr als drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen)

© 2023 - KFV Bad Aibling e.V.