Vereinssatzung
Vereinssatzung
Satzung Kreisfischereiverein Bad Aibling e.V. geändert am 26.02.2023
§ 1 Der Verein
§ 1a) Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein Bad Aibling e.V.“, er ist im Amtsgericht
Traunstein im Vereinsregister Nr. 40973 eingetragen.
§ 1b) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Aibling.
§ 1c) Der Gerichtsstand ist Rosenheim.
§ 1d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1e) Der Kreisfischereiverein Bad Aibling e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 1f) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Angelfischern. Mittel des Vereins dürften nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 1g) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 2 Vereinszweck
Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
• Förderung der waidgerechten Angelfischerei und Hebung seines Ansehens
• Erhalt der heimischen Fischarten
• Erhalt der standorttypischen Pflanzen im und am Gewässer
• Erhalt und Verbesserung der allgemeinen biologischen Vielfalt vor Ort
• Die Förderung des Umweltbewusstseins im Verein und in der Öffentlichkeit
• Schutz und Reinhaltung der Gewässer und ihrer Ufer zum Wohle der gesamten Bevölkerung
• Heranführung von Kindern und Jugendlichen an Naturschutz und Fischerei
§ 2b Die Interessen des Vereins können durch die Mitgliedschaft in anderen Organisationen gestützt
werden. Der Vorstand beschließt dazu mit sofortiger Wirkung und läßt den Beschluß auf der
folgenden Mitgliederversammlung bestätigen. Ergibt sich dafür keine Mehrheit, ist der betreffende
Beitritt zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3a) Als Vereinsmitglied kann aufgenommen werden, wer im Besitz eines in Bayern gültigen
Fischereischeins ist und die Fischerei waidgerecht und umweltschonend ausübt. Das
Aufnahmeersuchen hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht kein Anspruch auf Begründung.
§ 3b) Mitglieder oder Personen, die sich ganz besonders um den Verein, die Angelfischerei oder das
Fischereiwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge
hierzu sind an die Vorstandschaft zu richten, die bei einer Billigung mit einer zwei Drittel Mehrheit
ihren Beschluss in der Generalversammlung zur Abstimmung vorlegt. Werden mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen für den diesen Vorschlag gezählt, ist die Ehrenmitgliedschaft
ausgesprochen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit, es erhält einen
Jahresfischereischein (staatlicher Fischereischein vorausgesetzt) für die Vereinsgewässer
unentgeltlich.
§ 3c) Der Verein stellt sich die Aufgabe, Jugendliche mit einem Jugendfischerschein zwischen 10
und 18 Lebensjahren als eigene Gruppe im Verein zu führen und sie zu waidgerechten und
umweltbewussten Angelfischern zu erziehen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann die/der
Jugendliche, nach Befürwortung des Jugendleiters in den Verein aufgenommen werden.
§ 3d) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder
Ausschluß aus dem Verein.
§ 3e) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Letzter Kündigungstag ist der 30. September des
laufenden Jahres (Poststempel). Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben zu erfolgen.
§ 3f) Bei Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres hat die Kündigung durch die/den
Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
§ 3g) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 4 Aufnahmegebühr, Beitrag
§ 4a) Aufnahmegebühr, Beiträge und Kartengebühr sind für den Verein spesenfrei zu entrichten.
§ 4b) Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein die von der Vorstandschaft festgelegte
Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 4c) Von den Mitgliedern werden Beiträge gefordert:
Vereinsbeitrag:
• Er wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und ist von der Generalversammlung mit
einfacher Mehrheit zu beschließen. Er ist zum 1. Januar des laufenden Jahres fällig
• Den Einzugstermin für den Vereinsbeitrag legt der Vorstand per Beschluß fest.
• Der Kartenbeitrag wird mit dem Erwerb der Karte fällig. Die Zusammensetzung und Höhe
aller übrigen Gebühren (z.B. Erlaubnisscheine, Bußgeld, usw.) werden von der
Vorstandschaft festgelegt
§ 4d) Vor der Aufnahme in die Jugendgruppe ist eine von der Vorstandschaft festgelegte
Aufnahmegebühr zu entrichten. Es ist ein Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der
Vorstandschaft festgelegt wird, und der die Jahresfischereierlaubnis beinhaltet. Auf Antrag wird ein
verringerter Vereinsbeitrag ohne Jahresfischereierlaubnis gewährt. Dieser wird von der
Vorstandschaft festgesetzt.
§ 5 Umlagen, Leistungen
§ 5a) Umlagen: (z.B. für einen Gewässerkauf, Bau einer Fischerhütte, usw.) Modelle dazu sind von
der Vorstandschaft auszuarbeiten und werden in einer Generalversammlung in ihrer Höhe und
Zahlungsweise beschlossen.
§ 5b) Leistungen (z.B. Arbeitsdienst) werden von der Generalversammlung bei Bedarf nach Art und
Umfang festgelegt.
§ 5c) Befreit von dem Arbeitsdienst sind: Mitglieder über 65 Lebensjahre, sowie Mitglieder mit
einem Behindertenausweis ab 50%.
§ 6 Erlaubnisscheine
§ 6a) Jahreskarten und Erlaubnisscheine sind Eigentum des Vereins und entsprechend Fristaufdruck
zurückzugeben.
§ 6b) Jahreskarten und Erlaubnisscheine werden in ihrem Preis und ihren Bedingungen von der
Vorstandschaft festgelegt.
§ 6c) Ist die Nachfrage bei den Jahreskarten größer als die genehmigte Anzahl, wird eine Warteliste
geführt.
§ 7 Vereinsstrafen
§ 7a) Geldbußen:
Näheres regelt ein Bußgeldkatalog, dessen Inhalt von der Vorstandschaft festgelegt und laufend
angepasst wird.
§ 7b) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn:
• es ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass
es solche begangen hat
• es den Bestrebungen des Vereins grobfahrlässig zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten
im Verein Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt
• es sich Fischfrevel oder sonstige unerlaubte Handlungen am Wasser strafbar macht oder
andere zu so einer Tat anstiftet
• es trotz Mahnung länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Verzug bleibt oder
eine Stundungsfrist überzieht
• es gegen das geltende Fischereigesetz verstößt
• es wiederholt gravierende Regelverstöße begeht
• es sich an Investitionen (z.B. Gewässerkauf), die von der Generalversammlung beschlossen
wurden, nicht im vollen Umfang beteiligt
§ 7c) Das Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss mit eingeschriebenem Brief
mindestens 3 Tage vorher vor die Vorstandschaft geladen werden. In diesem Brief ist ihm
mitzuteilen, welche Gründe gegen ihn vorliegen. In der Vorstandssitzung muss ihm ausreichend
Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des
Vereinsvorstandes durch Beschluss der Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit. Gegen diesen
Beschluss kann keine Berufung zur Generalversammlung eingelegt werden. Der Ausschluss-
Beschluss gilt als zugestellt am zweiten Tage nach Absendung des den Beschluss enthaltenden
eingeschriebenen Briefes an das auszuschließende Mitglied.
§ 7d) Klagt ein Mitglied gegen seinen Ausschluß vor Gericht, ruht seine Fischereierlaubnis in den
Vereinsgewässern bis zum rechtskräftigen Gerichtsbeschluß.
§ 8 Die Organe des Vereins
§ 8a) Die Generalversammlung:
Diese findet alljährlich mindestens einmal statt. Zu dieser ist vom 1. Vorstand mindestens 14 Tage
vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Diese erfolgt entweder schriftlich per Brief oder
elektronisch per E-Mail an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Mitgliedsadresse. In dieser
Versammlung hat der 1. Vorstand persönlich oder der 2. Vorstand persönlich den Jahresbericht über
das verflossene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss hieran erstatten der Schatzmeister und der
Gewässerwart ihren Bericht sowie die Revisoren ihren Prüfungsbericht. Die Generalversammlung
beschließt über Entlastung der Vorstandschaft.
§ 8b) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zum Beginn der
Versammlung bekannt zu geben.
§ 8c) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Beschluß des Vorstands von diesem
einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für die Einberufung gelten die
Bestimmungen dieser Satzung.
§ 8d) Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem 1. und 2. Schatzmeister, dem 1. und
2.Schriftführer, dem 1. Gewässerwart und dem 2. Gewässerwart, dem 1. und 2. Jugendleiter, dem 1.
und 2. Gerätewart sowie 3 Beisitzern.
Der Vorstand besteht nach §26 BGB aus 1. und 2. Vorstand, wobei beide
alleinvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorstand nur bei
Verhinderung des 1. Vorstandes vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand beruft die
Generalversammlung und die Vorstandssitzungen ein. Er führt den Vorsitz und überwacht die
laufenden Vereinsgeschäfte. Außerordentliche Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über Euro 1.500€
sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
Der 1. Schatzmeister ist für die Abwicklung der gesamten Kassengeschäfte des Vereins
verantwortlich. Er hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu
erstellen.
Der Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen und Versammlungen. Er erledigt den
Schriftverkehr des Vereins nach Weisung des Vorstandes. Das Protokoll ist jeweils in der nächsten
Sitzung des Vorstands per Beschluß zu genehmigen.
Die Gewässerwarte führen die Aufsicht über die Vereinsgewässer. Sie sorgen für die fachgerechte
Bewirtschaftung und Pflege der Gewässer.
Die Jugendleiter sind für die Betreuung der Jugendgruppe verantwortlich.
Den Gerätewarten unterliegen die Pflege, Wartung und Bereitstellung von Maschinen und Geräten.
Über den fachlichen Einsatz der Beisitzer berät und beschließt die Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder in der Sitzung anwesend
sind.
Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind, soweit sie nicht von der Generalversammlung genehmigt
werden müssen, für alle Vereinsmitglieder und Mitglieder der Jugendgruppe bindend.
§ 8e) Aufwandsentschädigung:
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der
Ehrenamtspauschale erhalten. Darüber hinaus können Aufwendungen, welche durch Belege
nachgewiesen werden, weiterhin erstattet werden.
§ 9 Wahlen
§ 9a) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte Fischerinnen und Fischer zu Vorständen und
Revisoren. Ebenso bestimmt die Generalversammlung drei anwesende Personen (ein Vorsitzender,
zwei Beisitzer) zum Wahlvorstand.
§ 9b) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl
ist geheim. Sie erfolgt unter Abgabe von Stimmzetteln. Gibt es für einen Wahlgang nur einen
Kandidaten, kann davon abweichend per Handzeichen gewählt werden, wenn die Mehrheit der
Anwesenden dem zustimmt. Jedes Vorstandsmitglied ist gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf seine Person vereinen kann. Für die Beisitzer gilt Blockwahl. In den Vorstand
direkt gewählt sind die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen. Scheidet ein Mitglied der
Vorstandschaft innerhalb der Wahlperiode aus, muss bei der nächsten Generalversammlung eine
Ergänzungswahl stattfinden. Bei Ausscheiden eines gewählten Beisitzers rückt der Bewerber mit
der nächst höheren Stimmenzahl nach.
Wählbar ist jedes über 21 Jahre altes Vereinsmitglied, das dem Verein mindestens 1 Jahr als
Mitglied angehört. Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat ein Protokoll über die Wahl zu
führen. Dieses Protokoll ist dem Protokoll der Generalversammlung beizugeben.
§ 9c) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte alle 4 Jahre zwei Revisoren, die in den
laufenden Geschäftsjahren die Kassengeschäfte zu prüfen und in der folgenden
Generalversammlung einen Prüfbericht zu erstatten haben. Die Revisoren können durch Zuruf
gewählt werden; wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gilt als gewählt. Ist ein Revisor am
Prüfungstermin verhindert, kann ein Ehrenmitglied ersatzweise seine Aufgabe übernehmen.
§ 10 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung erfolgen.
Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Dabei entscheiden die abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. Bei Auflösung des
Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen zunächst dem Markt
Bruckmühl zugewiesen und für zwei Jahre zu den jeweiligen Sparzinskonditionen der Bank
deponiert. Sollte sich nach Auflösung des Vereins ein neuer Verein im Gebiet des Altlandkreises
Bad Aibling- Landkreis Rosenheim – (ausgenommen die Gebiete, die auf Grund der
Landkreisreform einem anderen Landkreis zugeordnet wurden) gründen, der als gemeinnützig
anerkannt ist und die gleichen Ziele wie der bisherige hat, wird das Vermögen diesem Verein als
Anfangskapital zur Verfügung gestellt. Ist dies nicht der Fall, wird das gesamte Vereinsvermögen
an Geld, Geräten und Grundstücken nach einem Jahr dem als gemeinnützig anerkannten
Fischereiverein im Landkreis Rosenheim überwiesen, der die ehemaligen Mitglieder des
Kreisfischereivereins Bad Aibling e.V.ohne Aufnahmegebühr als Mitglieder übernimmt.
(Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 26.02.2023 in Mietraching mit einer
Mehrheit von mehr als drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen)
© 2023 - KFV Bad Aibling e.V.